RS Vfgh 1990/12/6 B175/90

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ErbStG 1955 §2 Abs2 Z4
GrEStG 1955 §3 Z2
GrEStG 1955 §3 Z3

Leitsatz

Keine gleichheitswidrige Versagung der Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Erbschaftskauf einschließlich einer Liegenschaft von der Alleinerbin durch einen Pflichtteilsberechtigten; keine Besteuerung des dem Pflichtteil entsprechenden Wertes der Gegenleistung für die Liegenschaft

Rechtssatz

Keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß §3 Z3 GrEStG 1955.

Der Beschwerdeführer hat die Liegenschaft nicht nur in Abgeltung (Abfindung) seines Pflichtteils ("und nicht darüber hinaus": VfSlg. 9446/1982) erhalten, sondern als Bestandteil des von ihm erworbenen gesamten Nachlasses. Den Betrag des Pflichtteilsanspruchs des Beschwerdeführers hat die Behörde bei Ermittlung der Gegenleistung für den Nachlaß unberücksichtigt gelassen und damit dem Grundgedanken der Erkenntnisse VfSlg. 9446/1982, VfSlg. 10464/1985, VfSlg. 10809/1986 Rechnung getragen.

Es findet sich kein verfassungsrechtlicher Anhaltspunkt für die Annahme, mehrere Pflichtteilsberechtigte müßten im Verhältnis zueinander (oder zu den Erben) wie Erben behandelt werden:

Daß der Gleichheitssatz keine allgemeine Gleichbehandlung von Pflichtteilsberechtigten und Erben verlangt, ist offenkundig. Nichts hindert den Gesetzgeber, Pflichtteilsberechtigten - anders als den am Nachlaß selbst berechtigten Erben - nur einen Anspruch (gegen die Erben) auf Zahlung einer Geldsumme einzuräumen.

Der Umstand, daß §2 Abs2 Z4 ErbStG 1955 iVm §3 Z2 GrEStG 1955 auf einem ähnlichen Gedanken beruht wie §3 Z3 GrEStG 1955, nämlich, daß der erbrechtliche Ursprung - und der damit verbundene Rückzug der Rechtsordnung auf die Erbschaftssteuer - die Änderung der Rechtstellung durch ein zum Liegenschaftserwerb führendes Rechtsgeschäft überdauert, bewirkt noch nicht, daß er auch in beiden Fallgruppen (Pflichtteilsrecht und Erbrecht) zur gleichen Rechtsfolge führen muß. Es steht dem Gesetzgeber frei, dem aus der unmittelbaren Beteiligung am Nachlaß hervorgerufenen Bedürfnis nach einer Nachlaßteilung, welche das Liegenschaftseigentum in einer Person konzentriert, durch §3 Z3 GrEStG 1955 Rechnung zu tragen, mehreren bloß Pflichtteilsberechtigten aber, die nicht durch das Erbrecht, sondern erst durch rechtsgeschäftliche Gestaltung (gemeinsame Abfindung mit einer Liegenschaft oder Erbschaftskauf durch einen von ihnen) in eine vergleichbare Lage kommen können, diese Begünstigung zu versagen.

Schlagworte

Grunderwerbsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Erbrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B175.1990

Dokumentnummer

JFR_10098794_90B00175_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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