RS Vwgh 1995/2/21 92/07/0164

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §49 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/07/0166

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2556/76 E 13. November 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Kein Ersatz des Vorlageaufwandes, wenn die vorgelegten Geschäftsstücke der belangten Behörde - hier nur Bescheidausfertigung - die im Verwaltungsverfahren unternommenen Verfahrensschritte nicht wiedergeben; d.h. sie "bilden keine Akten des Verwaltungsverfahrens" gem § 36 Abs 1 VwGG.

Schlagworte

Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem Begehren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070164.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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