RS Vwgh 1995/2/21 92/07/0123

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0143 E 12. April 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Es liegt in der Natur des Zusammenlegungsplanes, dass es regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung der Abfindungen im Zusammenlegungsplan geben wird, die dem Gesetz entsprechen (Hinweis auf E 3.3.1987, 86/07/0248). Eine erfolgreiche Beschwerdeführung vor dem VwGH setzt jedoch über die Darstellung solcher Möglichkeiten hinaus voraus, dass die im Zusammenlegungsplan gewählte Lösung im Gegensatz zu anderen Alternativen als dem Gesetz NICHT entsprechend zu beurteilen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070123.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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