RS Vfgh 1990/12/7 G241/89, G242/89, G243/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1990
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Tir RaumOG §12 Abs3
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung einer raumordnungsgesetzlichen Widmungskategorie; kein aktueller Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller

Rechtssatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von §12 Abs3 Tir RaumOG mangels Legitimation.

Durch die bekämpfte Gesetzesstelle wird der Inhalt einer Widmungskategorie festgelegt. Der von den Antragstellern behauptete Eingriff in ihre Rechtssphäre wird aber nicht unmittelbar durch diese Gesetzesstelle bewirkt, sondern durch die Erlassung des Flächenwidmungsplanes, der für die Grundstücke der Antragsteller diese Widmung vorsieht; ein aktueller Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller wird daher nicht durch das Gesetz, sondern durch die Verordnung bewirkt. Eine allenfalls angenommene Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, auf das die Verordnung gegründet ist, könnte (wie von den Antragstellern der zu G242/89 und G243/89 protokollierten Anträge auch getan) in einem Verordnungsprüfungsantrag geltend gemacht werden (vgl. hiezu auch VfSlg. 11460/1987).Durch die bekämpfte Gesetzesstelle wird der Inhalt einer Widmungskategorie festgelegt. Der von den Antragstellern behauptete Eingriff in ihre Rechtssphäre wird aber nicht unmittelbar durch diese Gesetzesstelle bewirkt, sondern durch die Erlassung des Flächenwidmungsplanes, der für die Grundstücke der Antragsteller diese Widmung vorsieht; ein aktueller Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller wird daher nicht durch das Gesetz, sondern durch die Verordnung bewirkt. Eine allenfalls angenommene Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, auf das die Verordnung gegründet ist, könnte (wie von den Antragstellern der zu G242/89 und G243/89 protokollierten Anträge auch getan) in einem Verordnungsprüfungsantrag geltend gemacht werden vergleiche hiezu auch VfSlg. 11460/1987).

Entscheidungstexte

  • G 241-243/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.12.1990 G 241-243/89

Schlagworte

Raumordnung, Widmungskategorien (Raumordnung), VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G241.1989

Dokumentnummer

JFR_10098793_89G00241_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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