RS Vfgh 1990/12/7 G50/90, G51/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1990
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Index

L3 Finanzrecht
L3701 Getränkeabgabe, Speiseeissteuer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
Krnt GetränkeabgabeG 1978 §4
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Präjudizialität trotz Nichtanwendbarkeit der Gesetzesstelle infolge notwendiger verfassungskonformer Interpretation; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes durch die Haftung des Verpächters für die Abgabenschulden des Pächters nach dem Krnt GetränkeabgabeG 1978; verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Haftungsausschlusses durch Anzeige von Beginn und Ende des Pachtverhältnisses; verfassungskonforme Interpretation des zeitlichen Anwendungsbereiches der Verpächterhaftung

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Präjudizialität einer Gesetzesstelle ist der Verfassungsgerichtshof nicht berechtigt, das antragstellende Gericht an eine bestimmte Auslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vorgreifen würde. Ein Antrag ist nur dann zurückzuweisen, wenn die vom Verfassungsgerichtshof zu prüfende Gesetzesstelle offenkundig keine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts bildet (vgl. VfSlg. 8318/1978, 9811/1983, 10296/1984, E v 22.06.90, G259/89). Daß die Prüfung der vorgetragenen Bedenken allenfalls die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Interpretation ergibt, welche die Nichtanwendbarkeit der Gesetzesstelle zur Folge hat, verschlägt nichts.Bei Beurteilung der Präjudizialität einer Gesetzesstelle ist der Verfassungsgerichtshof nicht berechtigt, das antragstellende Gericht an eine bestimmte Auslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vorgreifen würde. Ein Antrag ist nur dann zurückzuweisen, wenn die vom Verfassungsgerichtshof zu prüfende Gesetzesstelle offenkundig keine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts bildet vergleiche VfSlg. 8318/1978, 9811/1983, 10296/1984, E v 22.06.90, G259/89). Daß die Prüfung der vorgetragenen Bedenken allenfalls die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Interpretation ergibt, welche die Nichtanwendbarkeit der Gesetzesstelle zur Folge hat, verschlägt nichts.

Die sachliche Rechtfertigung von Haftungsregelungen (derart, wie sie auch §4 Krnt GetränkeabgabeG 1978 normiert) ergibt sich einerseits aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit öffentlich-rechtlicher Ansprüche und andererseits aus einem durch eine Rechtsbeziehung begründeten sachlichen Zusammenhang zwischen der Person des Abgabepflichtigen und des Haftungspflichtigen.

Für eine Haftung des Verpächters für die Abgabenschulden eines (früheren) Pächters besteht grundsätzlich eine derartige sachliche Rechtfertigung.

Der Gleichheitsgrundsatz verwehrt es dem Gesetzgeber aber, eine solche Haftung in jedwedem Umfang vorzusehen. Grenzt der Gesetzgeber die Haftung unzureichend ein, sodaß es dem in Anspruch Genommenen unmöglich gemacht wird, durch entsprechende Vertragsgestaltung eine Begrenzung des Risikos zu erreichen, so entbehrt eine derartige Regelung ebenso einer sachlichen Rechtfertigung wie eine ihrer Höhe nach nicht oder kaum begrenzte Haftung, die den ebenfalls für die sachliche Rechtfertigung relevanten Zusammenhang der Haftung mit der Teilnahme des in Anspruch Genommenen am Unternehmensertrag des Primärschuldners völlig außer acht läßt (vgl. E v 05.12.88, G82/88).Der Gleichheitsgrundsatz verwehrt es dem Gesetzgeber aber, eine solche Haftung in jedwedem Umfang vorzusehen. Grenzt der Gesetzgeber die Haftung unzureichend ein, sodaß es dem in Anspruch Genommenen unmöglich gemacht wird, durch entsprechende Vertragsgestaltung eine Begrenzung des Risikos zu erreichen, so entbehrt eine derartige Regelung ebenso einer sachlichen Rechtfertigung wie eine ihrer Höhe nach nicht oder kaum begrenzte Haftung, die den ebenfalls für die sachliche Rechtfertigung relevanten Zusammenhang der Haftung mit der Teilnahme des in Anspruch Genommenen am Unternehmensertrag des Primärschuldners völlig außer acht läßt vergleiche E v 05.12.88, G82/88).

§4 Krnt GetränkeabgabeG 1978 begrenzt die Haftung des Verpächters in zeitlicher Hinsicht, nämlich auf Abgabenschulden, die seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung des Pächters liegenden Kalenderjahres entstanden sind; es fehlt eine Grenze der Höhe nach.

Die Anzeige von Beginn und Ende des Pachtverhältnisses, die die Gemeinde von allfälligen Änderungen oder einem erstmaligen Auftreten der potentiell Steuerfolgen auslösenden Tatbestände in Kenntnis setzen und ihr entsprechende Vorkehrungen, etwa Betriebsprüfungen, ermöglichen soll, als Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsausschlusses vorzusehen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die in §4 Krnt GetränkeabgabeG 1978 normierte Haftungsregelung wäre daher unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden, weil - und wenn - diese Entlastungsmöglichkeit besteht.

Die Haftung des Verpächters ist erst durch das Krnt GetränkeabgabeG 1978 eingeführt worden. Da sie auf eine allfällige Unterlassung bei Beginn des Pachtverhältnisses abstellt, liegt es nahe, sie auch nur für Pachtverhältnisse eintreten zu lassen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben. Nichts zwingt zur Annahme, der Gesetzgeber habe eine verfassungsrechtlich bedenkliche Rückwirkung angeordnet. Eine verfassungskonforme Interpretation ist also möglich und daher geboten.

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Auslegung verfassungskonforme, Getränkesteuer Kärnten, Finanzverfahren Haftung, Haftung Finanzverfahren, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G50.1990

Dokumentnummer

JFR_10098793_90G00050_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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