RS Vwgh 1995/2/21 94/05/0324

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
VwGG §26 Abs2;

Rechtssatz

Entspricht zumindest eine einer Partei eines Vorstellungsverfahrens zugestellte Ausfertigung des Vorstellungsbescheides den Formerfordernissen des § 18 Abs 4 AVG, weil sie eine leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden sowie eine mit einer Unterschrift versehene Beglaubigung der Kanzlei enthält, und gehört dieser Bescheid daher, auch wenn dem betreffenden Bf eine dem § 18 Abs 4 AVG nicht entsprechende Ausfertigung des in Rede stehenden Verwaltungsaktes zugestellt worden sein sollte, dem Rechtsbestand an, so ist die dagegen eingebrachte Beschwerde jedenfalls schon im Hinblick auf die Regelung des § 26 Abs 2 VwGG als zulässig anzusehen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Aufl, S 188).

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenBeglaubigung der Kanzlei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050324.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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