RS Vwgh 1995/2/22 94/12/0358

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1995
beobachten
merken

Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §6;
GdBG Tir 1970 §11;
GdBG Tir 1970 §7;
StGG Art3;

Rechtssatz

Durch die Vergabe einer Funktion, um die sich ein Beamter beworben hat, an einen neu aufgenommenen Bediensteten, wird nicht in seine BESTEHENDE Rechtsposition eingegriffen. Es besteht nämlich grundsätzlich weder ein Recht auf Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis noch auf Beförderung (Hinweis E 10.1.1979, 2742/78, 9734 A/1979) und auch kein Recht, im Ernennungsverfahren als Partei behandelt zu werden (Hinweis E 7.3.1979, 2903/78, 9792 A/1979). § 7 Tir GdBG gilt nur für den Fall einer erstmaligen Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und ist nur an die für Personalangelegenheiten zuständigen Organwalter gerichtet (Hinweis B 19.9.1979, 3504/78, 9929 A/1979).

Schlagworte

Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120358.X01

Im RIS seit

19.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten