TE Vfgh Beschluss 2008/6/27 B172/08

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Veröffentlicht am 27.06.2008
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §72, §75
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Presseaussendung desBundesministers für Inneres betreffend die Verweigerung derZustimmung zur Erteilung von humanitären Aufenthaltsbewilligungen andie Beschwerdeführerinnen mangels Vorliegen eines Bescheides;Abweisung der Verfahrenshilfeanträge im Umfang der Gebührenbefreiung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Beschwerdeführerinnen halten sich seit September 2002

unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

2. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck leitete im Jahr 2007 von Amts wegen ein Verfahren zur Erteilung humanitärer Aufenthaltsbewilligungen gemäß §72 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG) an die Beschwerdeführerinnen ein. Im Zuge dieses Verfahrens ersuchte er mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 den Bundesminister für Inneres um Zustimmung zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen an die Beschwerdeführerinnen gemäß §75 NAG.

3. Am 14. Dezember 2007 erfolgte eine Presseaussendung des Bundesministers für Inneres durch die Austria Presse Agentur mit dem Titel: "Fall Z.: Innenministerium lehnt humanitäre Hilfe ab". Mit dieser Presseaussendung wurde bekannt gegeben, dass der Bundesminister für Inneres der Erteilung von humanitären Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführerinnen nicht zustimme, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

4. In der gegen diese Presseaussendung erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK und auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art13 EMRK behauptet.

5. Der Bundesminister für Inneres als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II. 1. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1.1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides (vgl. etwa VfSlg. 4903/1965, 5731/1968, 6140/1970, 6252/1970, 6603/1971, 6821/1972, 7158/1973, 7436/1974, 8861/1980, 10.892/1986, 11.077/1986, 13.099/1992, 16.433/2002).

Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur die äußere Form, sondern auch deren Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (s. etwa VfSlg. 16.433/2002 mwN; s. auch VwSlg. 9458 A/1977; VwGH 14.9.1981, 81/17/0133; 22.2.1991, 90/12/0277).

1.2. Ein solcher liegt hier aber nicht vor:

Die durch die Austria Presse Agentur am 14. Dezember 2007 veröffentlichte Presseaussendung des Bundesministers für Inneres berichtet, dass dieser die Zustimmung zur Erteilung von humanitären Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführerinnen verweigert. Eine solche Presseaussendung ist niemals als Bescheid zu werten.

2. Die Beschwerde war daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

3. Da die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG unter anderem das Vorliegen eines Bescheides ist, erweist sich die von den Beschwerdeführerinnen angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos.

Daher waren die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG und §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Bescheidbegriff, VfGH /Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B172.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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