RS Vwgh 1995/2/22 94/01/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1995
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §178 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §8 Abs1 Z5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/01/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/20 92/01/0024 1

Stammrechtssatz

Dem ehelichen Kindesvater kommt im Verfahren gem § 8 Abs 1 Z 5 NÄG ausdrücklich Parteistellung zu. Dieses Verfahrensrecht als Mittel der Rechtsverfolgung kann aber nicht weitergehen als das dahinterstehende Recht an der Sache, das im Verwaltungsverfahren durchgesetzt werden soll, und sich nach § 178 Abs 1 2.Satz ABGB bestimmt. Die vom ehelichen Kindesvater zur beantragten Namensänderung abgegebene Äußerung ist daher lediglich dann zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht (Hinweis E 22.1.1992, 91/01/0051, 18.3.1992, 92/01/0057). Die belangte Behörde hat daher als Berufungsbehörde nicht zu prüfen, ob iSd § 2 Abs 1 Z 6 NÄG das Wohl des mj Kindes ohne Änderung des Namens gefährdet ist, sondern sich vielmehr damit auseinanderzusetzen, ob seinem Wohl eher entsprochen wird, wenn es seinen Familiennamen beibehält, nur wenn letzteres der Fall ist, muß der Berufung des ehelichen Kindesvaters zulasten des minderjährigen Kindes Folge gegeben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010117.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten