RS Vwgh 1995/2/22 93/12/0198

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Rechtssatz

Aus der Tatsache, daß der VwGH im (der Erlassung des angefochtenen Bescheides) vorangegangenen Säumnisbeschwerdeverfahren der belangten Behörde die Nachholung des versäumten und nunmehr angefochtenen Bescheides aufgetragen hat, läßt sich nicht ableiten, daß es sich bei einem Schreiben der "Dienstbehörde erster Instanz", dem die Bescheidqualität fehlt und gegen das der Bf Berufung erhoben und wegen Untätigkeit der belangten Behörde beim VwGH Säumnisbeschwerde erhoben hat, um einen Bescheid gehandelt hat. Da der Bf bei der belangten Behörde eine Berufung eingebracht hat, war die bel Beh (ungeachtet der Rechtsaktqualität der Erledigung der "Dienstbehörde erster Instanz") jedenfalls verpflichtet, über diese Berufung mit Bescheid zu entscheiden. Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann auch darin bestehen, daß die belangte Behörde die Berufung wegen Unzulässigkeit zurückweist (Hinweis E 15.10.1986, 85/01/0296).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Bescheidcharakter BescheidbegriffAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120198.X02

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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