RS Vfgh 1990/12/14 B1876/88

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Veröffentlicht am 14.12.1990
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Index

15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, Übergangsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall B-VG Art83 Abs2

Rechtssatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Benützungsrichtlinien für die vom Österreichischen Staatsarchiv verwahrten Archivalien.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet, indem sie, gestützt auf die Benützungsrichtlinien, das Benützungsansuchen des Beschwerdeführers durch eine inhaltlich als Bescheid zu bewertende Erledigung abwies. Sie hat damit eine Zuständigkeit zur hoheitlichen Entscheidung in Anspruch genommen, die ihr mangels eines, die Benützung der Archivalien in den Formen der Hoheitsverwaltung regelnden Gesetzes nicht zusteht. Sie verletzte damit den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1876.1988

Dokumentnummer

JFR_10098786_88B01876_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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