RS Vfgh 1990/12/14 B949/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1990
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

StGG Art5
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DSt 1872 §2
DSt 1872 §12 Abs2

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Regelung der Strafbemessung in §12 Abs2 DSt 1872; verfassungskonforme Auslegung möglich; keine Verletzung des Gleichheits- und Eigentumsrechtes durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Führung eines mietrechtlichen Prozesses in eigener Sache trotz anderslautender Kündigungsvereinbarung mit der Vermieterin; verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der disziplinären Verantwortlichkeit der Rechtsanwälte

Rechtssatz

Die Disziplinarbehörden für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter berücksichtigen angesichts des geltenden Strafrechtssystems bei der Zumessung von Geldbußen auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten.

Die Frage eines "gesetzeskonformen" Verhaltens des Beschwerdeführers war nicht Gegenstand des zivilgerichtlichen Streites.

Es liegt im Wesen des Disziplinarrechts begründet, daß die ihm unterworfenen Personen einer besonderen Verantwortung unterliegen.

Der Rechtsanwalt unterliegt zusätzlich einer gesonderten - verfassungsrechtlich unbedenklichen - disziplinären Verantwortung.

Dem Umstand aber, daß der Beschwerdeführer einen im Zuge der Berufungsverhandlung vor der OBDK vorgelegten Räumungsvergleich abschloß, kommt unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keine entscheidende, die Verfassungssphäre des Beschwerdeführers berührende Bedeutung zu, da damit das ihm vorgeworfene, im übrigen bewußt fortgesetzte Verhalten nicht rückgängig gemacht werden konnte.

Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat auch keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die Strafzumessung außer Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers stünde.

(zur Frage der Strafbemessung siehe auch E v 15.12.90, B1573/89).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Auslegung verfassungskonforme, Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B949.1990

Dokumentnummer

JFR_10098786_90B00949_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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