RS Vwgh 1995/2/22 94/13/0271

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §107 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0272

Rechtssatz

Ist die Erhöhung des Hauptmietzinses zwar zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht erfolgt, sind die "höheren" Kosten aber bereits bekannt (und Gegenstand des Mietvertrages), so fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Erhöhung (von Aufwendungen) iSd § 107 Abs 1 EStG 1988, weil es dem Mieter ebenso wie einer Person, die eine Wohnung mit bereits erhöhtem Mietzins anmietet, freisteht, den Mietvertrag nicht abzuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130271.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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