RS Vwgh 1995/2/22 94/15/0002

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §27;
AbgEO §29;
AbgEO §31;
BAO §115 Abs1;
EO §249;
EO §251;
EO §253;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/15/0007

Rechtssatz

Ausgehend von der Zielsetzung des § 251 Z 6 EO hat die Abgabenbehörde Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, auf deren Grundlage sich beurteilen läßt, ob im Zeitpunkt der Pfändung von Gegenständen iSd § 27 AbgEO diese zur Fortführung eines rentablen Betriebes des Gemeinschuldners benötigt werden, maW, ob nur mit Hilfe dieser Gegenstände die Konkurrenzfähigkeit seines Betriebes hätte erhalten werden können (Hinweis Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO, 1660, 1664; MGA EO/12, E 76 zu § 251).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994150002.X03

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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