RS Vwgh 1995/2/22 92/12/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
GehG 1956 §19b Abs1;
PauschV Gefahrenzulage Sonderdienst Justizanstalten;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/12/0247 E 22. Februar 1995 92/12/0248 E 22. Februar 1995

Rechtssatz

Durch die Erlassung der Verordnung des BMJ vom 6.11.1986 über die Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten ist jedenfalls für den erfaßten Personenkreis anerkannt worden, daß nicht der Dienst in der Justizanstalt schlechthin, sondern nur die (allgemein) umschriebenen Tätigkeiten eine anspruchsbegründende Tätigkeit iSd § 19b GehG darstellen. Auch wenn diese Verordnung nicht für Ärzte an Justizanstalten gilt, ist sie jedoch auch ein gewichtiges Indiz dafür, für welche Tätigkeiten des Bf ein besonderes Gefährdungspotential anzunehmen ist. Dies schließt keineswegs aus, daß ein Arzt an einer Justizanstalt darüber hinausgehende Ansprüche für nicht erfaßte Tätigkeiten im Bereich der Justizanstalt geltend macht, doch bedarf es hiefür entsprechend substantiierter Behauptungen.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120246.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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