RS Vwgh 1995/2/22 93/15/0053

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §167 Abs1;
FinStrG §167 Abs2;
FinStrG §83 Abs2;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß es sich bei der Frist zur Erhebung einer Administrativbeschwerde gegen den Bescheid betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens um eine Frist für die Anrufung der Rechtsmittelinstanz handelt, ist auch diese Entscheidung über die beiden inhaltsgleichen, lediglich vorsichtshalber sowohl bei ihr als auch bei der Behörde erster Rechtsstufe eingebrachten Wiedereinsetzungsanträge berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150053.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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