RS Vwgh 1995/2/23 95/18/0177

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/18/0178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/02/18 90/19/0572 3

Stammrechtssatz

Ein Verschulden des Parteienvertreters, und zwar auch des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes, an der Versäumung der Frist trifft die von diesem vertretene Partei. Es schließt, sofern es sich nicht nur um einen minderen Grad des Versehens handelt, die Wiedereinsetzung aus

(Hinweis B 2.7.1990, 90/19/0285).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180177.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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