RS Vwgh 1995/2/23 93/06/0240

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art138 Abs1 litb;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
MRK Art6 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Eine Feststellung in einem Abtretungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes, daß ein Beschwerdevorbringen (auch) in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes falle, kann, soweit sie nicht in einem E des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art 138 Abs 1 lit b B-VG ergeht, die verfassungsgesetzlich festgelegten Kompetenzen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ändern. Hier war daher auf das Beschwerdevorbringen, soweit es eine Verletzung im Eigentumsrecht, im Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteilichen Gericht und im Recht auf Aufhebung eines nicht gesetzeskonformen Flächenwidmungsplanes geltend macht, nicht einzugehen. Mag auch die Verletzung eines bestimmten einfachgesetzlich eingeräumten Verfahrensrechtes gleichzeitig auch eine Verletzung des Verfahrens auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteilichen Gericht darstellen, die bloße Berufung auf eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteilichen Gericht ohne Hinweis darauf, welche einfachgesetzliche Bestimmung in dieser qualifizierten Weise zum Nachteil des Bf verletzt wurde, stellt jedoch (nur) die Berufung auf ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht dar. Das gleiche gilt für das Eigentumsrecht und insbesondere auch für das Recht auf Aufhebung des nicht gesetzeskonformen Flächenwidmungsplanes, da die Frage der Aufhebung genereller Normen auf Verfassungsebene geregelt ist und sich ein diesbezügliches Recht insbesondere aus Art 139 B-VG ergibt. Es fehlt somit die Möglichkeit, in einem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein "faires Verfahren", in einem einfachgesetzlich gewährleisteten "Eigentumsrecht" und in einem einfachgesetzlich gewährleisteten "Aufhebungsrecht" der genannten Art verletzt zu sein.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060240.X04

Im RIS seit

18.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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