RS Vfgh 1990/12/19 B1208/90

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Keine Folge

Der angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung der Antragstellerin gemäß §354 iVm. §356 Abs3 und 4 Gewerbeordnung 1973 als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist zwar einem Vollzug zugänglich, weil im Falle der Aufhebung die Berufung der Antragstellerin die Rechtswirkungen gemäß §64 Abs1 AVG 1950 entfalten würde. Nach Abwägung aller berührten Interessen ist mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die beteiligte Partei für die Antragstellerin kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden; dies insbesonders, weil der genehmigte Versuchsbetrieb gerade der Feststellung dient, ob und inwieweit die Antragstellerin durch die Betriebsanlage gefährdet bzw. belästigt wird, und die Antragstellerin ihrer Konkretisierungspflicht hinsichtlich einer sofortigen Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbaren Belästigung durch den - unter Auflagen genehmigten - Versuchsbetrieb nicht nachgekommen ist.Der angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung der Antragstellerin gemäß §354 in Verbindung mit §356 Abs3 und 4 Gewerbeordnung 1973 als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist zwar einem Vollzug zugänglich, weil im Falle der Aufhebung die Berufung der Antragstellerin die Rechtswirkungen gemäß §64 Abs1 AVG 1950 entfalten würde. Nach Abwägung aller berührten Interessen ist mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die beteiligte Partei für die Antragstellerin kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden; dies insbesonders, weil der genehmigte Versuchsbetrieb gerade der Feststellung dient, ob und inwieweit die Antragstellerin durch die Betriebsanlage gefährdet bzw. belästigt wird, und die Antragstellerin ihrer Konkretisierungspflicht hinsichtlich einer sofortigen Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbaren Belästigung durch den - unter Auflagen genehmigten - Versuchsbetrieb nicht nachgekommen ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1208.1990

Dokumentnummer

JFR_10098781_90B01208_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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