RS Vwgh 1995/2/27 93/16/0013

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
22/03 Außerstreitverfahren
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

AnerbenG §10 Abs1;
AußStrG §97 Abs1;
GGG 1984 §24 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß gemäß § 10 Abs 1 letzter Satz AnerbenG in die Erbteilung der Übernahmspreis des Erbhofes als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen ist und der Erbhof als solcher ausscheidet, macht die vorgenommene Inventarisierung (Vermögensverzeichnis zur Zeit des Todes des Erblassers; § 97 Abs 1 AußStrG) keineswegs unrichtig, zumal eine neuerliche Inventarisierung nach Festsetzung des Übernahmspreises nicht vorgesehen ist. Die genannte spätere Erbteilung vermag auf die Verhältnisse am Todestag keinen Einfluß zu nehmen. Somit erlaubt § 24 Abs 1 GGG die Berücksichtigung des Übernahmspreises anstelle des reinen Nachlaßwertes nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993160013.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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