RS Vwgh 1995/2/27 94/16/0119

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1984 §2 Z3;
WFG 1984 §53 Abs3 idF 1990/460;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/16/0220 E 27. Februar 1995

Rechtssatz

Der zweite Halbsatz des § 53 Abs 3 WFG 1984 idF 1990/460 bedeutet einerseits, daß bei Wohnungen zusätzlich zu sonstigen geförderten Objekten - darunter fallen insbesondere Wohnheime und Geschäftsräumlichkeiten - eine weitere Voraussetzung (nämlich eine Begrenzung der Nutzfläche) gefordert ist. Andererseits kommt dem zweiten Halbsatz des § 53 Abs 3 WFG 1984 idF 1990/460 die Bedeutung zu, daß im Bereich dieser Bestimmung der Nutzflächenbegrenzung im Sinne des § 2 Z 3 WFG 1984 (allgemein 130 m2, bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150 m2) derogiert wird. Daß unter Wohnungen im Sinne des § 53 Abs 3 zweiter Halbsatz WFG 1984 idF 1990/460 nicht auch solche in einem nur diese eine Wohnung aufweisenden Gebäude zu verstehen sind, kann auch dieser Bestimmung nicht entnommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160119.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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