RS Vfgh 1991/2/25 V11/91

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Veröffentlicht am 25.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Sbg BebauungsgrundlagenG §12 Abs1
Sbg BebauungsgrundlagenG §13 Abs1
Sbg BebauungsgrundlagenG §14 Abs1 lita
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen eines Flächenwidmungsplans; Zumutbarkeit der Einbringung eines Ansuchens um Bauplatzerklärung; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Anrainerin; Baubewilligungsverfahren anhängig

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des Flächenwidmungsplans Salzburg Nord-Ost, beschlossen vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg am 30.04.82, Amtsblatt Nr. 12/1982.

Da es ausreicht, dem Ansuchen um eine Bauplatzerklärung (§12 Abs1 Sbg BebauungsgrundlagenG) die in §13 Abs1 Sbg BebauungsgrundlagenG angeführten Unterlagen anzuschließen, ist der Antragstellerin die Einbringung eines derartigen Antrages zumutbar (vgl. dazu näher VfSlg. 11317/1987; VfGH B v 19.06.90, V84/87). Es steht der Antragstellerin frei, gegen einen solchen Bescheid nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben und dabei die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend zu machen, da dieser gemäß §14 Abs1 lita Sbg BebauungsgrundlagenG präjudiziell ist.Da es ausreicht, dem Ansuchen um eine Bauplatzerklärung (§12 Abs1 Sbg BebauungsgrundlagenG) die in §13 Abs1 Sbg BebauungsgrundlagenG angeführten Unterlagen anzuschließen, ist der Antragstellerin die Einbringung eines derartigen Antrages zumutbar vergleiche dazu näher VfSlg. 11317/1987; VfGH B v 19.06.90, V84/87). Es steht der Antragstellerin frei, gegen einen solchen Bescheid nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben und dabei die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend zu machen, da dieser gemäß §14 Abs1 lita Sbg BebauungsgrundlagenG präjudiziell ist.

Soweit die Antragstellerin die Verletzung ihrer Rechtssphäre als Anrainerin geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, daß die angefochtene Verordnung zwar in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingreift, weil nunmehr Bauführungen auf den benachbarten Grundstücken möglich sind. Zu einem

u n m i t t e l b a r e n Eingriff kommt es aber erst durch die Erteilung der Baubewilligung. Darüber hinaus ist bereits ein Baubewilligungsverfahren anhängig, sodaß die Antragstellerin die Möglichkeit hat, nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben und dabei die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • V 11/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.1991 V 11/91

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V11.1991

Dokumentnummer

JFR_10089775_91V00011_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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