RS Vwgh 1995/2/27 91/10/0210

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/23 90/10/0006 2

Stammrechtssatz

Die Unzuständigkeit der bel Beh, die sich daraus ergibt, daß sie nach Ablauf der Frist des § 36 Abs 2 VwGG den versäumten Bescheid nachgeholt hat, ist zwar nicht von amtswegen vom VwGH wahrzunehmen, doch muß der angefochtene Bescheid, wenn dieser Umstand in der Beschwerde ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend gemacht wird, wegen Unzuständigkeit der bel Beh aufgehoben werden (Hinweis E 16.3.1977, 752/76, VwSlg 9274/A).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100210.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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