RS Vwgh 1995/2/27 94/16/0275

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs2;
BAO §224 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0276

Rechtssatz

Es kommt im Falle der Erlassung eines Haftungsbescheides nicht darauf an, ob der zur Haftung Herangezogene selbst eine Abgabenhinterziehung (oder auch einen Schmuggel, Hinweis E 24.3.1994, 92/16/0153) begangen hat. Die zehnjährige Verjährungsfrist iSd § 207 Abs 2 BAO gilt nämlich unabhängig davon, wer die Abgaben hinterzogen hat (Hinweis E 14.7.1989, 86/17/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160275.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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