RS Vfgh 1991/2/25 B1391/90, B1416/90, G344/90

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Veröffentlicht am 25.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art145
MRK Art13
VfGG §15 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
ZPO §534 Abs1
ZPO §536

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, wegen Versäumung einer gesetzlichen Frist und mangels Legitimation

Rechtssatz

Gemäß §536 ZPO, der §35 VfGG zufolge im verfassungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, hat der Antrag auf Wiederaufnahme die Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmsgrundes zu enthalten. In der vorliegenden Eingabe fehlt eine solche Bezeichnung. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Mängelbehebung nicht zugänglich.

Ein nachträglich vorgebrachter Wiederaufnahmsgrund war - weil er nach Ablauf der im §534 Abs1 ZPO vorgesehenen Notfrist von vier Wochen vorgebracht wurde - nicht zu berücksichtigen.

Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, so auch gegen seine Beschlüsse, sind keine Rechtsmittel zulässig.

Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes.

Durch Art13 MRK wurden die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtshofes nicht erweitert.

Auf Art145 B-VG gestützte Anträge sind derzeit nicht zulässig.

Keine Legitimation hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen des FremdenpolizeiG, weil bereits ein verfassungsgerichtliches Verfahren anhängig war, in dem Gelegenheit bestand, die Prüfung der als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen anzuregen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1391.1990

Dokumentnummer

JFR_10089775_90B01391_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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