RS Vwgh 1995/2/27 90/10/0162

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs1 litb Z26;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

§ 174 Abs 1 lit b Z 26 ForstG 1975 enthält für sich alleine lediglich das allgemeine, keinen selbständigen konkreten Normcharakter aufweisende Gebot der Befolgung von Bedingungen und Auflagen, die in Fällungsbewilligungen vorgeschrieben werden. Mit der bloßen Zitierung dieser Vorschrift wird dem § 44a Z 2 VStG somit nicht entsprochen; das im Einzelfall maßgebende konkrete Gebot bzw Verbot kann sich im Falle des § 174 Abs 1 lit b Z 26 ForstG 1975 nur aus der individuellen Norm, nämlich der der Fällungsbewilligung beigefügten Bedingung oder Auflage, ergeben. Eine vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift hätte somit einerseits die Anführung jenes Bescheides, aus dem sich die in Rede stehende Nebenbestimmung, die Bestände bzw Stämme vor der Fällung auszeigen zu lassen, ergibt, als auch die Zitierung jener Vorschrift vorausgesetzt, aus der sich die Strafbarkeit eines Außerachtlassens der der Bewilligung beigefügten Nebenbestimmungen bei Gebrauchnahme von der Bewilligung ergibt (§ 174 Abs 1 lit b Z 26 ForstG 1975).

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchMängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100162.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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