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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ForstG 1975 §174 Abs1 litb Z26;Rechtssatz
§ 174 Abs 1 lit b Z 26 ForstG 1975 enthält für sich alleine lediglich das allgemeine, keinen selbständigen konkreten Normcharakter aufweisende Gebot der Befolgung von Bedingungen und Auflagen, die in Fällungsbewilligungen vorgeschrieben werden. Mit der bloßen Zitierung dieser Vorschrift wird dem § 44a Z 2 VStG somit nicht entsprochen; das im Einzelfall maßgebende konkrete Gebot bzw Verbot kann sich im Falle des § 174 Abs 1 lit b Z 26 ForstG 1975 nur aus der individuellen Norm, nämlich der der Fällungsbewilligung beigefügten Bedingung oder Auflage, ergeben. Eine vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift hätte somit einerseits die Anführung jenes Bescheides, aus dem sich die in Rede stehende Nebenbestimmung, die Bestände bzw Stämme vor der Fällung auszeigen zu lassen, ergibt, als auch die Zitierung jener Vorschrift vorausgesetzt, aus der sich die Strafbarkeit eines Außerachtlassens der der Bewilligung beigefügten Nebenbestimmungen bei Gebrauchnahme von der Bewilligung ergibt (§ 174 Abs 1 lit b Z 26 ForstG 1975).
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchMängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990100162.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2009