RS Vwgh 1995/2/27 94/16/0223

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/07/0156 B 10. November 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beschwerdefrist nach § 26 Abs 3 VwGG 1965 kann nur dadurch gewahrt werden, daß innerhalb dieser Frist eine anwaltlich gefertigte Beschwerde eingebracht wird. Weder dadurch, daß innerhalb dieser Frist ein weiterer Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde, noch dadurch, daß der VwGH nach Ablauf der Frist nach § 26 Abs 3 VwGG 1965 über diesen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Abweisung entschieden hat, kann das ungenützte Verstreichen dieser Frist ungeschehen gemacht werden, wenn innerhalb dieser eine Behebung der der Beschwerde anhaftenden Formgebrechen nicht erfolgt ist. (Hinweis auf B vom 19.11.1969, 1679/69)

Schlagworte

MängelbehebungZurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160223.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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