RS Vwgh 1995/2/27 90/10/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z1;
StGB §115 Abs3;

Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte auf einen ordinären, empörenden und jeglichen Anstand vermissen lassenden - von ihm nicht provozierten - Zuruf mit relativ harmlosen Worten reagiert hat, dann kann ihm nicht der Vorwurf einer den Tatbestand des Art 9 Abs 1 Z 1 EGVG verwirklichenden Beteiligung an einer wörtlichen Auseinandersetzung vorgeworfen werden. Die Rechtsordnung (zB § 115 Abs 3 StGB) billigt nämlich demjenigen, der von einem anderen in unzumutbarer Weise (verbal) attakiert wird, eine entsprechende Reaktion zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100049.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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