RS Vwgh 1995/2/27 90/10/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §88 Abs4;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

§ 88 Abs 4 ForstG 1975 enthält kein konkretes, sich aus der Vorschrift selbst ergebendes und unmittelbar an den Normunterworfenen gerichtetes Gebot oder Verbot, insbesondere keine Verpflichtung, Fällungen von Beständen oder Stämmen, die nicht in Form der "Auszeige" durch ein Forstorgan bezeichnet worden sind, zu unterlassen. Als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, kommt § 88 Abs 4 ForstG 1975 somit nicht in Betracht.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchMängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100162.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten