RS Vfgh 1991/2/25 B628/90

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Veröffentlicht am 25.02.1991
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
RAO §26 Abs5

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Vorstellung an den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien; kein begründeter Vorstellungsantrag erforderlich

Rechtssatz

Eine dem AVG vergleichbare Bestimmung, die vorschreiben würde, daß eine Vorstellung gemäß §26 Abs5 RAO einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, enthält die RAO nicht.

Es ist daher nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen, ob das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel an einem Mangel leidet, der eine Zurückweisung rechtfertigt. Das ist offenkundig nicht der Fall. Die Vorstellung wendet sich zweifellos gegen den Bescheid der Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Bestellung zum Pflichtverteidiger), weil der Beschwerdeführer die angewendeten Rechtsvorschriften für verfassungswidrig erachtet.

Die Vorstellung war daher zulässig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwaltskammer, Rechtsanwälte Pflichtverteidigung, Pflichtverteidigung, Rechtsgrundsätze, Auslegung, Verwaltungsverfahren Berufung, Berufung, Berufungsantrag begründeter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B628.1990

Dokumentnummer

JFR_10089775_90B00628_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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