RS Vwgh 1995/2/27 90/10/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1995
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z15;
ForstG 1975 §37 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0205 E 27. September 1988 VwSlg 12780 A/1988 RS 1

Stammrechtssatz

§ 37 Abs 3 letzter Satz ForstG soll dem Waldeigentümer bzw. dem Weideberechtigten die Möglichkeit eröffnen, die in § 37 Abs 3 erster Satz ForstG begründete Pflicht in Umfang und Dauer eingrenzen zu lassen und allenfalls bestehende Zweifel oder Unklarheiten über das Vorliegen bzw. das Ausmaß einer Schonungsfläche zu beseitigen. Das gesetzliche Weideverbot ist jedoch nicht von einer Festlegung der Schonungsfläche gem § 37 Abs 3 letzter Satz ForstG abhängig.

Schlagworte

Schonungsfläche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100124.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten