RS Vwgh 1995/2/27 94/16/0136

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/28 88/16/0166 2

Stammrechtssatz

Die Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs 2 GrEStG 1955 ist von der Verfügungsmacht, welche der zivilrechtliche Eigentumsbegriff verschafft, verschieden. Der Gesetzgeber stellt hiebei nicht auf bestimmte Typen von Rechtsvorgängen, die den Übergang des Eigentums bewirken, sondern auf beliebige Rechtsformen ab, mit denen Verwertungsbefugnisse eingeräumt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160136.X01

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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