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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §1 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/11/28 88/16/0166 2Stammrechtssatz
Die Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs 2 GrEStG 1955 ist von der Verfügungsmacht, welche der zivilrechtliche Eigentumsbegriff verschafft, verschieden. Der Gesetzgeber stellt hiebei nicht auf bestimmte Typen von Rechtsvorgängen, die den Übergang des Eigentums bewirken, sondern auf beliebige Rechtsformen ab, mit denen Verwertungsbefugnisse eingeräumt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160136.X01Im RIS seit
23.11.2001