RS Vwgh 1995/2/28 90/14/0225

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §110 Abs2;
BAO §275;
BAO §85 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1736/66 E 10. März 1967 RS 1 (Wird das Fristverlängerungsansuchen abgewiesen, endet die Frist mit jenem Tag, der von der Behörde im Mängelbehebungsauftrag festgesetzt worden ist; Hinweis: E 20.1.1993, 92/13/0215)

Stammrechtssatz

Einem Antrag auf Verlängerung der für die Behebung von Mängeln eines Rechtsmittels eingeräumten Frist kommt keine den Ablauf der Verbesserungsfrist hemmende Wirkung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990140225.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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