RS Vfgh 1991/2/25 B133/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1991
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
RL-BA 1977 §46
RL-BA 1977 §48
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen der Werbung von Parteien durch dritte Personen bzw. der Erbringung von Leistungen für die Zuführung von Parteien

Rechtssatz

Aus mehrfachen Korrespondenzstücken ist eindeutig ersichtlich, daß durch Monate die inkriminierten Vertretungswerbungen dazu führten, daß von der Kanzlei des Beschwerdeführers Aufträge übernommen wurden; insbesondere war seine Kanzlei auch an der Abrechnung des Werbers S beteiligt, wie sich aus Paraphen auf den Belegen und der im Administrativakt enthaltenen Korrespondenz ergibt. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls in die standeswidrigen Vorgänge in einer Weise involviert, daß der Verfassungsgerichtshof sich nicht in der Lage sieht, der belangten Behörde anzulasten, bei der Sachverhaltswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung einen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler begangen zu haben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B133.1990

Dokumentnummer

JFR_10089775_90B00133_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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