TE Vfgh Beschluss 2004/9/28 B715/04 - B770/04, B775/04, B776/04

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach ersatzloser Behebung der angefochtenen Beitragsvorschreibung; Kostenzuspruch

Spruch

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Abteilung Ia des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 27. Jänner 2004, mit welchem der Beschwerdeführerin die Umlage zur Versorgungseinrichtung - Teil A für das Kalenderjahr 2004 in der Höhe von € 8100,- vorgeschrieben wurde, abgewiesen.

2. Am 3. August 2004 langte beim Verfassungsgerichtshof ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in dem sie mitteilt, dass sie sich durch den (beigelegten) Bescheid der Abteilung Ia des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 13. Juli 2004 als klaglos gestellt erachtet. Durch diesen Bescheid wird ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin "über ihren Antrag vom 11. Februar 2004 von der Verpflichtung zur Leistung einer Umlage zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil A antragsgemäß befreit" wird und dass die durch Bescheid vom 27. Jänner 2004 erfolgte Vorschreibung dieser Umlage ersatzlos behoben wird.

Gleichzeitig hält sie die Anregung aufrecht, ein Verordnungsprüfungsverfahren gegen die präjudizielle Verordnungsvorschrift einzuleiten. Sie stellt weiters den Antrag, die belangte Behörde zum Ersatz der in der Beschwerde verzeichneten Kosten zu verpflichten.

II. 1. Mit der Aufhebung der mit Bescheid vom 27. Jänner 2004 erfolgten Vorschreibung der Umlage zur Versorgungseinrichtung - Teil A für das Kalenderjahr 2004 ist der behauptete Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte der Beschwerdeführerin zur Gänze behoben worden, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in Ansehung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl. VfSlg. 3840/1960).

2. Die Aufhebung der durch den angefochtenen Bescheid rechtskräftig gewordenen Vorschreibung der Umlage durch die Behörde

1. Instanz kommt der Sache nach einer Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG gleich (VfGH 11.10.2001, B316/01). Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,- enthalten.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Rechtsanwälte Versorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B715.2004

Dokumentnummer

JFT_09959072_04B00715_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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