RS Vwgh 1995/2/28 91/14/0255

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
EStG 1988 §78 Abs3;

Rechtssatz

Hat eine GmbH ihre Verpflichtungen gemäß § 78 Abs 3 EStG 1988 nicht erfüllt, so ist für die Inanspruchnahme des Geschäftsführers der GmbH als Haftenden gemäß § 9 Abs 1 BAO iVm § 80 Abs 1 BAO irrelevant, daß die der GmbH für die Auszahlung der Arbeitslöhne zur Verfügung gestandenen Mittel durch den Verkauf ihres Mobiliars aufgebracht wurden (Hinweis: E 13.3.1991, 90/13/0143). Ebensowenig ist im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Haftenden von Bedeutung, dieser habe auf ihn zustehende Löhne sowie auf die Abfertigung vorerst verzichtet (Hinweis: E 22.4.1992, 91/14/0252).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991140255.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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