RS Vwgh 1995/2/28 94/11/0314

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0122 E 25. April 1985 RS 5

Stammrechtssatz

Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss; nicht aber kann der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge; bei einer solchen Auslegung träte diese Folge nämlich immer schon dann ein, wenn zB Zufahrts- Park- oder Haltebeschränkungen zugunsten eines sachlich oder persönlich umschriebenen Kreises von Benützern durchbrochen werden (Hinweis E 9.10.1978, 2370/77).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110314.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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