RS Vwgh 1995/2/28 91/14/0255

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1392;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1995/10, S 752-753;

Rechtssatz

Im Abschluß eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, anderseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, ist eine dem Geschäftsführer der GmbH vorzuwerfende Pflichtverletzung zu erblicken (Hinweis: E 22.4.1992, 91/14/0252). Bei der vom Geschäftsführer in seiner Beschwerde gegen den Bescheid betreffend seine Heranziehung zur Haftung nach § 9 Abs 1 BAO aufgestellten Behauptung, er habe bei Abschluß des Mantelzessionsvertrages im Jahre 1984 nicht damit rechnen müssen, es würden dereinst (hier im Jahre 1988 und im Jahre 1991) Abgabenschulden der GmbH nicht entrichtet werden, handelt es sich um eine gemäß § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991140255.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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