RS Vwgh 1995/2/28 95/04/0008

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

AVG §13 Abs3;
IngG 1990 §4 Abs1 Z4;
IngG 1990 §6 Abs2 litd;

Rechtssatz

Ein "Recht auf die Gewährung einer angemessenen Frist zur Vorlage der (für die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnbung "Ingenieur" erforderlichen) Externistenprüfungszeugnisse" kommt dem Verleihungswerber schon im Hinblick auf die im § 6 Abs 2 lit d IngG 1990 geforderte Vorlage der Prüfungszeugnisse GEMEINSAM MIT DEM ANTRAG auf Verleihung der Standesbeziehung "Ingenieur" nicht zu.

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040008.X02

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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