RS Vwgh 1995/2/28 94/11/0331

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
KDV 1967 §30 Abs1 Z1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Psychische Krankheiten und geistige Störungen iSd § 30 Abs 1 Z 1 KDV schließen nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluß sein können (Hinweis E 12.6.1990, 89/11/0279, und E 9.10.1990, 89/11/0124, 0299; hier das überschießende und von gewissen Obsessionen geprägte Vertreten eines Standpunktes, das von der Sorge um die eigene Gesundheit beherrscht wird und agressive Elemente aufweist, entbehrt auf den ersten Blick des Zusammenhanges mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen; dieser Zusammenhang wäre von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides argumentativ herzustellen).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110331.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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