RS Vwgh 1995/3/2 95/19/0016

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Veröffentlicht am 02.03.1995
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Index

DE-22 Zivilprozess Deutschland
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

EheGDV 04te §24 Abs1;
JN §76 Abs1;
JN §76 Abs2;
VwRallg;
ZPO-D §328 Abs1;

Rechtssatz

Die von der Anerkennung ausländischer Ehescheidungsurteile handelnden Regelungen sind dem österreichischen internationalen Zivilverfahrensrecht zuzurechnen. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung bewirkt die Gleichstellung mit einer inländischen Entscheidung gleicher Art in prozeßrechtlicher Hinsicht, sie erstreckt die verfahrensrechtlichen Wirkungen aus dem Recht des Erststaates auf jenes des die Entscheidung anerkennenden Zweitstaates. In dem auf bescheidmäßige Feststellung gerichteten Verfahren des BMJ iSd § 24 Abs 1 04te EheGDV ist aber nur die Frage der formellen Voraussetzungen für die innerstaatliche Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteiles zu lösen (Hinweis E 31.3.1982, 2021/79, VwSlg 10693 A/1982, OGH 25.5.1993, 1 Ob 544/93; H Hoyer, Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen, JBl 1982, 637 und 641). Die Frage, ob die Parallelprozeßführung im Inland und in Australien das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit im Inland bewirken kann (Hinweis dazu Fasching, Lehrbuch/2, Randzahl 1191), gehört jedoch nicht zu den im Anerkennungsverfahren zu prüfenden Anerkennungsvoraussetzungen. Die inländische Rechtsanhängigkeit gehört (auch) nicht zum ordre public (Hinweis E 11.9.1985, 82/01/0221, VwSlg 11842 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190016.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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