RS Vwgh 1995/3/2 94/19/0140

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Veröffentlicht am 02.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art33;
FlKonv Art43;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/16 94/19/0271 1

Stammrechtssatz

Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben von sich aus Ermittlungen zum Vorliegen des Asylausschließungsgrundes nach § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 anzustellen, die auch die Frage der Verfolgungssicherheit und des Rückschiebungsschutzes umfassen. Diese Ermittlungsergebnisse sind sodann dem Asylwerber zur Vermeidung der Verletzung des Parteiengehörs vorzuhalten. Wurde jedoch (wie hier) das Parteiengehör nicht gewahrt, ist nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des begangenen Verfahrensfehlers angesichts der Behauptung des Asylwerbers, keinen Rückschiebungsschutz genossen zu haben, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994190140.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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