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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Willkür durch die Verhängung einer Verwaltungsstrafe mangels Geltung der GeschwindigkeitsbeschränkungRechtssatz
Da die Verordnung - der zufolge gemäß §43 Abs1a StVO 1960 die zulässige Höchstgeschwindigkeit im jeweiligen Bauabschnitt mit 30 km/h festgesetzt wurde - von der Behörde mit 15.06.88 datiert ist und als Zeitpunkt der Anbringung der notwendigen Verkehrszeichen in einem Aktenvermerk der Baustelle Schwarzenberg vom 20.06.88 der 17.06.88 angegeben wurde, konnte die Beschwerdeführerin am 04.06.88 mangels Geltung der eben bezeichneten Verordnung zu diesem Zeitpunkt die Geschwindigkeitsüberschreitung, der sie für schuldig befunden wurde, nicht begehen.
Die belangte Behörde ist sohin bei der Bestrafung der Beschwerdeführerin nicht nur gesetzlos vorgegangen, sondern hat die Rechtslage trotz der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren mehrfach geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung in einem besonderen Maße mißachtet. Ein solches Vorgehen ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 10337/1985, E v 02.10.89, B1058/88) als Willkür zu werten. Die Beschwerdeführerin ist daher durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.
Schlagworte
Straßenpolizei, GeschwindigkeitsbeschränkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B705.1989Dokumentnummer
JFR_10089774_89B00705_01