TE Vfgh Erkenntnis 2004/9/28 B309/03

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.142,00 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der am 8.9.1940 geborene Beschwerdeführer steht als Berufsschullehrer in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.

2. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Jänner 2003 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die gemäß §13b des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes (im Folgenden: LDG) mit Ablauf des 31. August 2002 durch Bescheid des Landesschulrates für die Steiermark verfügte amtswegige Versetzung in den Ruhestand abgewiesen.

3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der mit näherer Begründung die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen der Anwendung des behaupteter Maßen verfassungswidrigen §13b LDG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

3.2. Die Steiermärkische Landesregierung als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie für die Abweisung der Beschwerde eintritt.

II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am 28. Juni 2004 gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §13b Abs1 LDG, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, von Amts wegen zu prüfen.

2. Mit Erkenntnis vom 28. September 2004 G97/04 hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine verfassungswidrige bundesgesetzliche Bestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von EUR 327,-- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabengebühr (§17a VfGG) in Höhe von EUR 180,--.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B309.2003

Dokumentnummer

JFT_09959072_03B00309_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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