RS Vwgh 1995/3/2 94/19/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ZPO §146 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall kann gerade angesichts der vorhergehenden Ereignisse, in die der im Innenverhältnis ermächtigte Parteienvertreter ohne sein Verschulden involviert war (Rauferei mit anschließender polizeilicher Einvernahme), jedenfalls nicht ohne nähere Begründung angenommen werden, der Handkoffer mit den Berufungsunterlagen wäre aufgrund auffallender Sorglosigkeit neben dem Gehsteig vergessen worden. Hat allerdings dieser Parteienvertreter in der Folge keineswegs alle gebotenen und ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um sich wiederum in den Besitz des Koffers zu setzen, und so das die Einbringung der Berufung hindernde Ereignis zu beenden (entsprechende Nachforschungen wurden erst einen Tag vor dem Ende der Berufungsfrist angestellt), kann dieses mangelnde Interesse an der unverzüglichen Wiederbeschaffung des Handkoffers allerdings nicht anders denn als auffallend sorglos beurteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994190017.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten