RS Vfgh 1991/2/26 B1860/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1991
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte
StGG Art8
Wr Tierschutz- und TierhalteG §13 Abs1
Wr Tierschutz- und TierhalteG §20 Abs1 Z2
Wr Tierschutz- und TierhalteG §28 Abs2 Z3
VStG §35 lita

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung wegen Verwaltungsübertretung nach dem Wr Tierschutz- und TierhalteG infolge Betreten auf frischer Tat und mangelnder Ausweisleistung; Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der vor der Festnahme vorgenommenen Amtshandlungen und der verspäteten Entlassung

Rechtssatz

Der Sicherheitswachebeamte konnte vertretbarerweise annehmen, daß die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß §28 Abs2 Z3 iVm §13 Abs1 Wr Tierschutz- und TierhalteG begangen hat, weil sie als Verwahrerin von Hunden ihrer Verpflichtung nicht nachkam, diese auf einer öffentlichen Straße entweder mit einem Maulkorb zu versehen oder an der Leine zu führen. Da die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zum Nachweis ihrer Identität nicht rechtzeitig nachkam, war der Wachebeamte ermächtigt, sie gemäß §20 Abs1 Z2 Wr Tierschutz- und TierhalteG in Anwendung des §35 lita VStG festzunehmen.

War die Beurteilung als Verwaltungsübertretung vertretbar und lag infolge Betretung auf frischer Tat und mangelnder Ausweisleistung der Festnehmungsgrund des §35 lita VStG vor, so entsprach die bekämpfte Festnehmung dem Gesetz. Da die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Nachweis ihrer Identität am Wachzimmer wieder entlassen wurde, ist weder durch die Festnehmung noch durch die Anhaltung das Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

Soweit in der Beschwerde auch das Verhalten eines Sicherheitswachebeamten von 9.30 Uhr bis 9.50 Uhr und die verspätete Entlassung um 10.15 Uhr angefochten wird, war sie zurückzuweisen, weil gemäß den Sachverhaltsfeststellungen des Verfassungsgerichtshofes die Festnahme der Beschwerdeführerin erst um 9.50 Uhr und ihre Entlassung schon um 10.05 Uhr erfolgte, und die in der sonstigen Zeit vorgenommenen Amtshandlungen keine unmittelbare Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Hunde, Tierhaltung, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1860.1988

Dokumentnummer

JFR_10089774_88B01860_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten