RS Vfgh 1991/2/26 B1860/88

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte
StGG Art8
Wr Tierschutz- und TierhalteG §13 Abs1
Wr Tierschutz- und TierhalteG §20 Abs1 Z2
Wr Tierschutz- und TierhalteG §28 Abs2 Z3
VStG §35 lita
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGG Art. 8 gültig von 23.12.1867 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung wegen Verwaltungsübertretung nach dem Wr Tierschutz- und TierhalteG infolge Betreten auf frischer Tat und mangelnder Ausweisleistung; Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der vor der Festnahme vorgenommenen Amtshandlungen und der verspäteten Entlassung

Rechtssatz

Der Sicherheitswachebeamte konnte vertretbarerweise annehmen, daß die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß §28 Abs2 Z3 iVm §13 Abs1 Wr Tierschutz- und TierhalteG begangen hat, weil sie als Verwahrerin von Hunden ihrer Verpflichtung nicht nachkam, diese auf einer öffentlichen Straße entweder mit einem Maulkorb zu versehen oder an der Leine zu führen. Da die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zum Nachweis ihrer Identität nicht rechtzeitig nachkam, war der Wachebeamte ermächtigt, sie gemäß §20 Abs1 Z2 Wr Tierschutz- und TierhalteG in Anwendung des §35 lita VStG festzunehmen.Der Sicherheitswachebeamte konnte vertretbarerweise annehmen, daß die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß §28 Abs2 Z3 in Verbindung mit §13 Abs1 Wr Tierschutz- und TierhalteG begangen hat, weil sie als Verwahrerin von Hunden ihrer Verpflichtung nicht nachkam, diese auf einer öffentlichen Straße entweder mit einem Maulkorb zu versehen oder an der Leine zu führen. Da die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zum Nachweis ihrer Identität nicht rechtzeitig nachkam, war der Wachebeamte ermächtigt, sie gemäß §20 Abs1 Z2 Wr Tierschutz- und TierhalteG in Anwendung des §35 lita VStG festzunehmen.

War die Beurteilung als Verwaltungsübertretung vertretbar und lag infolge Betretung auf frischer Tat und mangelnder Ausweisleistung der Festnehmungsgrund des §35 lita VStG vor, so entsprach die bekämpfte Festnehmung dem Gesetz. Da die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Nachweis ihrer Identität am Wachzimmer wieder entlassen wurde, ist weder durch die Festnehmung noch durch die Anhaltung das Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

Soweit in der Beschwerde auch das Verhalten eines Sicherheitswachebeamten von 9.30 Uhr bis 9.50 Uhr und die verspätete Entlassung um 10.15 Uhr angefochten wird, war sie zurückzuweisen, weil gemäß den Sachverhaltsfeststellungen des Verfassungsgerichtshofes die Festnahme der Beschwerdeführerin erst um 9.50 Uhr und ihre Entlassung schon um 10.05 Uhr erfolgte, und die in der sonstigen Zeit vorgenommenen Amtshandlungen keine unmittelbare Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Hunde, Tierhaltung, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1860.1988

Dokumentnummer

JFR_10089774_88B01860_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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