RS Vwgh 1995/3/9 93/18/0350

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Veröffentlicht am 09.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §14b Abs1 Z4;
VStG §44a Z1;
VStG §65;

Rechtssatz

§ 65 VStG findet nur dann Anwendung, wenn von der Berufungsbehörde eine Änderung des erstinstanzlichen Strafbescheides zugunsten des Bestraften vorgenommen worden ist, also entweder die Strafe herabgesetzt oder der von der Strafbehörde erster Instanz angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Im Beschwerdefall führte die Strafbehörde erster Instanz im Spruch des Straferkenntnisses aus, daß sich der Fremde "im Zeitraum vom 31.1.1991 bis mindestens 27.9.1991" nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Aus der Begründung, wonach der dem Fremden zuletzt erteilte Sichtvermerk "mit Datum 31.1.1991" abgelaufen sei, ergibt sich zweifelsfrei der Beginn des Deliktszeitraumes mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerkes. Wenn daher die belangte Behörde den Beginn des Tatzeitraumes mit dem 1.2.1991 festsetzte, veränderte sie die Verurteilung nicht zugunsten des Fremden.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch der Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993180350.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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