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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Hat die Berufungsbehörde einen Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen, und wird weiters infolge Nichtentscheidung durch die letztgenannte Behörde der Übergang der Entscheidungspflicht auf die Berufungsbehörde begehrt, so ist diese bei ihrer Entscheidung an jene Rechtsauffassung gebunden, die sie in ihrem auf § 66 Abs 2 AVG gestützten rechtskräftigen Bescheid vertreten hat (Hinweis Azizi, Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückverweisenden Berufungsbehörde nach § 66 Abs 2 AVG, ZfV 1976, 141 ff und die dort angeführte Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070105.X01Im RIS seit
20.11.2000