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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Mit dem Ausschließungsgrund des § 2 Abs 2 Z 1 AsylG 1991 (Art 1 Abschnitt F lit b FlKonv) sollen besonders schwere Verstöße gegen in allen Staaten gleichermaßen geschützte Rechtsgüter verstanden werden, bei denen die Verwerflichkeit ein allfälliges Schutzinteresse überwiegt (Hinweis E 16.6.1994, 94/19/0630, welches einen erheblichen Verstoß des dortigen Asylwerbers gegen Suchtgiftbestimmungen zur Grundlage hatte; hier: bewaffnete Unterstützung der PKK im Kampf gegen türkisches Militär).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200761.X04Im RIS seit
18.09.2001