RS Vwgh 1995/3/14 94/07/0105

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11 Abs1;
GSGG §12;
GSLG Krnt 1969 §11 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs5;

Rechtssatz

Eine aus Baumaßnahmen (hier Errichtung von Fremdenzimmern, Anbau eines Speisesaales etc) von mehreren Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft resultierende gesteigerte Benützung einer Bringungsanlage (hier Güterweg) würde nur dann eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens, in dem die Anteile für die Erhaltung der Bringungsanlage festgelegt wurden, darstellen, wenn diese Steigerung ein Ausmaß erreichte, das als völlig unüblich und unvorhersehbar anzusehen ist (Hinweis E 18.2.1994, 93/07/0104). Mit der in Rede stehenden Art von Baumaßnahmen ist jedoch im konkreten Fall eine völlig unübliche und unvorhersehbare Intensivierung in der Benützung der Bringungsanlage nicht verbunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070105.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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